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08.02.2017 | Artikel

Wohnungslosen die Teilnahme an Wahlen 2017 ermöglichen

Von: Kerstin Guderley

 

Neben der Bundestagswahl finden in diesem Jahr auch Landtagswahlen im Saarland, in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen statt. Wohnungslose Bürger*innen sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis gelistet. Dennoch haben sie ein Wahlrecht, wenn sie als deutsche Staatsbürger*innen zum Wahltermin volljährig sind und sich in den drei Monaten vor den jeweiligen Wahlen im Bundesgebiet oder im Bundesland aufgehalten haben, berichtet die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. Wohnungslose müssen zuvor die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beantragen. Im Wahlamt der Gemeindeverwaltung, das sich vielerorts im Rathaus befindet, kann ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden.

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