Aktuell
30.04.2020 | Artikel

Regelungen des Bundes zu ESF und EHAP in Corona-Krise

Die von der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesländer getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus wirken sich auch auf die Umsetzung der Projekte des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen in Deutschland (EHAP) aus.

Die Verwaltungsbehörden des Bundes informieren die Projektträger laufend über aktuelle Regelungen bezüglich der Corona-Krise.

 

Europäischer Sozialfonds (ESF) – allgemeine Informationen

Die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sichert zu, dass Projektträgern/Zuwendungsempfänger*innen keine Nachteile aufgrund dieser erforderlichen Projektanpassungen entstehen werden (z. B. soll bei verzögerter oder nicht vollständig erfüllter Zielerreichung keine Reduzierung der Fördermittel erfolgen). Diese Regelung ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Sofern aufgrund sich verändernder Entwicklungen eine Neubewertung der Situation erforderlich ist, werden entsprechende Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekanntgegeben.

ESF-Partnerschaftsprogramm „rückenwind+“ – programmspezifische Hinweise

Die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes hat für das ESF-Partnerschaftsprogramm „rückenwind+ – Für die Beschäftigten und Unternehmen in der Sozialwirtschaft“ programmspezifische Hinweise in Form von FAQ herausgegeben. Diese Information zu den Verfahrensanpassungen werden fortlaufend aktualisiert und stehen den Projektträgern in ZUWES in den Öffentlichen Medien unter dem Reiter „rückenwind“ zum Download zur Verfügung.

Europäischer Fonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) – allgemeine Informationen

Die EHAP-Verwaltungsbehörde des Bundes sichert zu, dass Projektträgern/Zuwendungsempfänger*innen keine Nachteile aufgrund dieser erforderlichen Projektanpassungen entstehen werden (z. B. soll bei verzögerter oder nicht vollständig erfüllter Zielerreichung keine Reduzierung der Fördermittel erfolgen). Diese Regelung ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Sofern aufgrund sich verändernder Entwicklungen eine Neubewertung der Situation erforderlich ist, werden entsprechende Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekanntgegeben.

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