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15.09.2016 | Artikel

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017

Von: Ragnar Hoenig

 

Anfang September 2016 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf für eine Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt.

Die Rechengrößen haben insbesondere Relevanz für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So entscheiden sie unter anderem über die Frage, bis zu welchem Einkommen, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, ab welchem Einkommen eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht und wie hoch die Anwartschaften aus der Rentenversicherung sind, die Versicherte durch ihre Beiträge zur Rentenversicherung im kommenden Jahr erwerben.

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenversordnung 2017 sollen die Rechengrößen turnusgemäß zum 1.1.2017 an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Maßgeblich für die Anpassung ist die Einkommensentwicklung 2015.

Insoweit ergeben die Berechnungen des Bundesministeriums eine Veränderungsrate von 2,46 Prozent in den alten und 3,91 Prozent in den neuen Bundesländern. Die Veränderungsrate für Gesamtdeutschland beträgt 2,65 Prozent.

Aus dem Referentenentwurf ergeben sich insbesondere die folgenden Rechengrößen für 2017:

  • Beitragsbemessungsgrenzen zur allgemeinen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
    • monatlich(West/Ost): 6.350 Euro/5.700 Euro
    • jährlich (West/Ost): 76.200 Euro/68.400 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur knappschaftlichen Rentenversicherung
    • monatlich (West/Ost): 7.850 Euro/7.000 Euro
    • jährlich (West/Ost): 94.200 Euro/84.000 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung
    • monatlich (West und Ost): 4.350 Euro
    • jährlich (West und Ost): 52.200 Euro
  • Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
    • monatlich (West und Ost): 4.800 Euro
    • jährlich (West und Ost): 57.600 Euro
  • Monatliche Bezugsgröße (in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Westwerte bundeseinheitlich)
    • monatlich (West und Ost): 2.975 Euro/2.660 Euro
    • jährlich (West und Ost): 35.700 Euro/31.920 Euro
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017
    • jährlich (West und Ost): 37.103 Euro

Wie geht es weiter? Voraussichtlich im Oktober soll der Verordnungsentwurf im Bundeskabinett verabschiedet werden. Eine Stellungnahme durch die AWO ist nicht erforderlich, da der Verordnungsentwurf auf geltendem Recht beruht.

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung

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