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Von: Ragnar Hoenig
Im Eiltempo haben Bundestag und Bundesrat im März 2020 ein Gesetzespaket zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Ein Herzstück dieses Corona-Paketes ist das Sozialschutz-Paket, das neben einem besonderen Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister und Lockerungen bei den Arbeitszeitregelungen zahlreiche Leistungsverbesserungen für die Menschen umfasst. Darüber hinaus wurde im Infektionsschutzgesetz ein neuer Entschädigungsanspruch bei kinderbetreuungsbedingtem Verdienstausfall geschaffen Weitere Leistungsverbesserungen betreffen den verbesserten Zugang zum Kurzarbeitergeld, Erleichterungen bei der Miete und existenzsichernden Verträgen der Grundversorgung infolge von pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten und Erleichterungen für Vereine. Beschlossen wurden ferner finanzielle Hilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige dieser Neuregelungen und eine Bewertung aus Sicht des AWO Bundesverbandes. Die Infos haben wir auch als PDF-Datei am Ende dieses Textes für Sie bereitgestellt.
1. Der erleichterte Zugang zu existenzsichernden Leistungen
Für den Fall, dass vorrangige Hilfen zur Abmilderung von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld, nicht greifen oder nicht ausreichen, sollen die existenzsichernden Leistungen mit dem Sozialschutz-Paket schneller zugänglich gemacht werden. Hierzu wurde eine Reihe von Maßnahmen in Form von Übergangsregelungen im SGB II, SGB XII und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt, die zunächst für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2020 befristet sind. Dies sind im Einzelnen:
- Für die Dauer von sechs Monaten wird auf die Vermögensprüfung bei den existenzsichernden Leistungen grundsätzlich verzichtet.
- Für die Dauer von sechs Monaten gelten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich als angemessen.
- Bei einer vorläufigen oder vorschussweisen Leistungsentscheidung wird auf die abschließende Entscheidung verzichtet, sofern sie nicht von der leistungsberechtigten Person selbst verlangt wird.
- Die Weiterbewilligung wird auch ohne Folgeantrag erfolgen.
2. Die höheren Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner*innen
Wer als Frührentner*in eine vorgezogene Altersrente erhält, muss bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten, um den Rentenanspruch nicht ganz oder teilweise zu verlieren. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente beträgt im Jahr 2020 nicht mehr 6.300 Euro, sondern 44.590 Euro. Dies entspricht dem 14-Fachen der monatlichen Bezugsgröße, also in etwa dem Jahreseinkommen eines Durchschnittsverdieners mit einem dreizehnten und vierzehnten Jahresgehalt. Hiermit soll ein Anreiz für die weitere Ausübung bzw. die Wiederaufnahm einer Beschäftigung nach dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand geschaffen werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten werden nicht geändert. Bei vorzeitigen Altersrenten der Alterssicherung der Landwirte gelten im Jahr 2020 überhaupt keine Hinzuverdienstgrenzen.
Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner
Zu den Hinzuverdienstgrenzen finden Sie eine Handreichung des AWO Bundesverbandes unter dem folgenden Link:
3. Die Erleichterungen beim Kinderzuschlag
Um die krisenbedingten Lebenslagen von Familien im unteren Einkommensbereich besser zu erfassen, wird der Kinderzuschlag zeitlich befristet umgestaltet. Hierzu werden in § 20 des Bundeskindergeldgesetzes(BKGG) einige Übergangsregelungen eingeführt. Eine dieser Übergangsregelungen betrifft die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens. Nach dem neu gefassten § 20 Abs. 6 BKGG wird in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 bei der Ermittlung des anrechenbaren Ein-kommens nicht mehr auf den Bemessungszeitraum der letzten sechs Monate vor Antragstellung abgestellt, sondern nur noch auf den letzten Monat vor Antragstellung. Hierdurch sollen Corona-bedingte Einkommenseinbußen besser berücksichtigt werden. Zudem wird in § 20 Abs. 7 BKGG die Möglichkeit geschaffen, einen bereits vor dem 1. April 2020 bewilligten Bescheid überprüfen und ggf. anpassen zu lassen. Der Überprüfungsantrag muss im April oder Mai 2020 gestellt werden und darf für die Betroffenen nicht zu einem Nachteil führen. Durch die neu gefasste Übergangsregelung des § 20 Abs. 5 BKGG verlängert sich der sechsmonatige Bewilligungszeitraum für den Kinderzuschlag, wenn er zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 endet, einmalig und von Amts wegen um weitere sechs Monate. Im Übrigen wird eine Übergangsregelung des Starke-Familien-Gesetzes ausgedehnt. Nach § 20 Abs. 4 BKGG durfte der Bewilligungszeitraum bei Erstanträgen nach dem 30. Juni 2019 auch länger als sechs Monate ausfallen, weil man wegen des mit Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes mit einem höheren Bearbeitungsaufwand bei den Erstanträgen rechnete. Mit der Änderung dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass ein mehr als sechsmonatiger Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 bei allen Erst- und Folgeanträgen möglich ist.
4. Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern unter 12 Jahren oder Kindern, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, erhalten einen Anspruch auf einen begrenzten Ausgleich des Verdienstausfalls, der entsteht, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist. Es handelt sich um einen neuen Entschädigungsanspruch im Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens, ist auf monatlich maximal 2.016 Euro begrenzt und wird bis zu sechs Wochen gewährt. Der Anspruch greift jedoch nur dann, wenn keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, etwa durch einen anderen Elternteil, zur Verfügung steht.
5. Die Lockerungen bei den Arbeitszeitregelungen
Um in außergewöhnlichen Notfällen bundeseinheitliche Ausnahmen von Arbeitszeit-vorschriften erlassen zu können, wird in § 14 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz eine neue Ausnahmeregelung eingeführt. Danach können in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, wie etwa in der aktuellen Corona-Pandemie, für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen von Arbeitszeitregelungen durch Rechtsverordnung zugelassen werden. Die Regelung ist beschränkt auf bestimmte systemrelevante Tätigkeiten.
6. Erleichterungen bei Miete und existenzsichernden Verträgen der Grundversorgung
Für die Miete und andere existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, also beispielsweise Pflichtversicherungsverträge, Verträge über Telekommunikationsleistungen oder Wasser, Gas und Strom, sind im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls Erleichterungen vorgesehen. Mietern kann nicht gekündigt werden, wenn sie die fällige Miete in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zahlen können. Die fällige Miete muss allerdings bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein. Bei existenzsichernden Verträgen der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, erhalten Verbraucher*innen ein bis zum 30. Juni 2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht.
7. Die Erleichterungen für Vereine
Das „Gesetz über Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-10-Pandemie“ sieht für Vereine drei Erleichterungen vor, die zunächst nur für das Jahr 2020 gelten. Die erste Erleichterung betrifft Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit in diesem Jahr abläuft. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, bleiben sie im Amt, bis sie abberufen werden oder ihre Nachfolge bestellt wird. Zweitens können Mitgliederversammlungen und entsprechende Abstimmungen auch ohne entsprechende satzungsrechtliche Regelung ganz oder teilweise virtuell durchgeführt werden, also im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Alternativ zu solchen virtuellen Mitgliederversammlungen ist auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe zulässig. Drittens kann eine Beschlussfassung der Vereinsmitglieder auch im Umlaufverfahren erfolgen. Dabei ist – abweichend vom bisher geltenden Recht – nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Vielmehr reicht aus, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
8. Der besondere Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll der Bestand der Angebote von sozialen Dienstleistern sichergestellt werden, sofern sie sich aktiv in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen. Durch diesen besonderen Sicherstellungsauftrag verpflichtet werden das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie alle Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I mit Ausnahme der Kranken- und Pflegekassen, für die – so die Gesetzesbegründung – mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz besondere Regelungen getroffen worden seien. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. September 2020. Die Bundesregierung kann ihn durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Voraussetzung für den besonderen Sicherstellungsauftrag ist zunächst, dass ein sozialer Dienstleister vorliegt. Soziale Dienstleister sind nach § 2 SodEG alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz mit einem sicher-stellungspflichtigen Leistungsträger in einem Rechtsverhältnis über die Erfüllung von sozial- oder aufenthaltsrechtlichen Aufgaben stehen und bei denen der Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit ihrer Angebote durch die infektionsschutzrechtliche Maßnahme beeinträchtigt ist. Erforderlich ist nach § 1 SodEG weiterhin, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, dass er alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpft, um geeignete Ressourcen für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. Zu den Ressourcen gehören Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel, die einen geeigneten Beitrag zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Pandemie leisten können. Der soziale Dienstleister muss die Art und den Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten sowie seine tatsächliche Einsatzfähigkeit im Antrag glaubhaft machen.
Der besondere Sicherstellungsauftrag wird gemäß § 3 SodEG durch monatliche Zu-schüsse an den sozialen Dienstleister erfüllt und zwar ab dem Zeitpunkt der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme. Die Höhe des Zuschusses beträgt 75 Prozent der Zahlungen, die der sicherstellungspflichtige Leistungsträger im Monatsdurchschnitt des zurückliegenden Jahreszeitraums an den sozialen Dienstleister getätigt hat. Auf Landes- bzw. auf Bundesebene können höhere Zuschüsse nach Maßgabe des § 5 SodEG festgelegt werden. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Allerdings haben die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegen den sozialen Dienstleister, wenn dieser im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Finanzmittel erhält. Zu den vorrangigen Finanzmitteln zählen die regulären Zahlungen, die der Leistungsträger dem sozialen Dienstleister aus der Zusammenarbeit schuldet, infektionsschutzrechtliche Entschädigungen, das Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III, Transferleistungen nach §§ 110 ff. SGB III sowie Bundes- und Landeszuschüsse an den sozialen Dienstleister. Entscheidend ist, ob diese vorrangigen Finanzmittel im Zeitraum der Zuschussgewährung tatsächlich zufließen. Das Bestehen von Ansprüchen oder Forderungen auf vorrangige Finanzmittel reicht für einen Erstattungsanspruch nicht aus. Der Erstattungsanspruch entsteht frühestens erst drei Monate nach dem Ende des besonderen Sicherstellungsauftrages.
9. Bewertung
Mit dem Sozialschutzpaket hat die Bundesregierung zügig reagiert und wichtige Regelungen getroffen, um soziale Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Die AWO begrüßt viele dieser Neuregelungen nachdrücklich, insbesondere den erleichterten Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Erleichterungen beim Kinderzuschlag und den Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister. Auch die finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für 3 Monate zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe sind zu begrüßen. Mit diesen weitreichenden Hilfen zeigt sich der deutsche Sozialstaat gerüstet, um auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie angemessen zu reagieren. Wichtig ist jetzt, eine möglichst unbürokratische Umsetzung der Regelungen sicherzustellen. Außerdem muss genau beobachtet werden, welche weiteren Bedarfe bestehen.
Ungeachtet der zu begrüßenden Zugangsverbesserungen beim Kurzarbeitergeld ist darauf hin zu weisen, dass selbst angestellte Arbeitnehmer, die im Notfall durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen werden, mit ungedeckten Einnahmeausfällen zu kämpfen haben, da das Kurzarbeitergeld nur bei einer Nettoersatzrate von 60 bzw. 67 Prozent des vorherigen Verdienst liegt. Zudem droht die Gefahr, dass sich der Zugang zu Leistungen vor dem Hintergrund der eingeschränkten Erreichbarkeit vieler Sozialbehörden und eingeschränkten Sozialberatung verschärft. Besonders wichtig ist deshalb, dass der Sozialstaat jetzt für alle unbürokratisch funktioniert!
Darüber hinaus sehen wir weiteren Handlungsbedarf vor allem bei der Höhe der Hartz-IV-Regelsätze. Viele Menschen, die Sozialleistungen beziehen, haben zudem nur sehr begrenzte Mittel für den Lebensmitteleinkauf zur Verfügung. Gleichzeitig sind in der Corona-Krise besonders preiswerte Waren bei Discountern vergriffen. Auch bei den Tafeln sind erste Auswirkungen durch die Ausbreitung des Corona-Virus spürbar. Viele Tafeln haben in Folge der sog. „Hamsterkäufe“ besorgter Bürger*innen weniger Lebensmittel für die Weiterverteilung an Bedürftige erhalten als gewöhnlich. Das betrifft neben langhaltbaren Produkten, wie Nudeln oder Reis, auch frische Lebensmittel. Wegen der Vorratskäufe bleibt den Supermärkten am Ende weniger Ware, die sie an die Tafeln spenden können. Die Regelsätze sind mithin zu knapp bemessen, um Corona-bedingte Mehrkosten in der Grundversorgung aufzufangen. Wir schlagen deshalb eine Corona-Notfallhilfe in Form eines zeitlich begrenzten, pauschalen Zuschusses zu den Regelsätzen vor. Die finanzielle Situation von einkommensarmen Familien sollte dabei besonders in den Blick genommen werden.
Im Zusammenhang mit dem derzeitigen Kontaktverbot und vereinzelt noch weitergehenden Ausgangssperren sollte die gesellschaftliche Teilhabe durch internetfähige Geräte sichergestellt werden. Bereits heute besteht im Regelbedarf eine Unterdeckung bei der digitalen Teilhabe. Lediglich die Verbrauchsposition „Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet)“ ist enthalten. Von den dortigen Summen lassen sich jedoch keine Geräte für die digitale Kommunikation anschaffen. Denkbar wäre deshalb, Menschen im SGB II-, SGB XII- und AsylbLG-Bezug eine einmalige Leistung zum Kauf eines Laptops oder Computers zu gewähren. Diese könnte im SGB II auf § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf) gestützt werden. Da viele Kinder aus SGB II-Haushalten die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket aufgrund des derzeitigen Kontaktverbots nicht in Anspruch nehmen können, sollte die Pauschale niedrigschwellig als Geldleistung ausgezahlt werden. Damit könnte ein wichtiger Beitrag dafür geleistet werden, dass sich Ungleichheiten in den Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen nicht weiter verschärfen.