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Von: Gudula Wolf
Sonderregelungen für Krankenversicherte, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Seit Beginn der Corona-Pandemie werden für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie auch für pflegende Angehörige vom Gesetzgeber die Regelungen der Kranken-und Pflegeversicherung der bundesweiten Corona-Situation angepasst.
Auf die meisten Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hatte das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021, keine Auswirkung. Sie wurden vom G-BA bereits im September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Aufgrund der vierten Welle der Corona-Pandemie hat der G-BA die gesetzlichen Sonderregeln weiterhin bis zum Ende März 2022 / Ende Mai 2022 verlängert. Auch mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (24.11.2021) ändern sich zeitliche Befristungen von Leistungen für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie deren pflegende Angehörige.
Die Änderungen betreffen:
- Einsatz ärztlicher Video-Sprechstunden,
- Durchführung ärztlicher Video-Behandlung und Versendung von Verordnungen ( z. B. Hauskrankenpflege, Hilfsmittel, Krankentransporte) und Medikamentenrezepte nach Hause,
- Umgang bei Erst- und Folgeverordnungen sowie Heilmittelverordnungen,
- Ausweichen auf therapeutische Video-Angebote ( z.B. Soziotherapie oder psychiatrische Hauskrankenpflege)
- Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitserklärung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege per telefonischer Diagnosefeststellung,
- Ausstellen von Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitserklärung im Krankenhaus vor der Entlassung ,
- Krankentransportregelung für Corona/COVID-19-Erkrankte,
- Begutachtungs-Regelung des medizinischen Dienstes (MD) und anderen Prüforganisationen,
- Vorgesehene Umgestaltung der verpflichtenden Hausbesuche, nach § 37,3 SGB XI, durch z. B. ambulante Pflegedienste bei pflegebedürftigen Pflegegeldempfänger*innen,
- Nutzung der Entlastungsbeträge für Pflegebedürftige,
- Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5,
- Erhöhung der Kostenpauschale der Pflegehilfsmittel für den eigenen Verbrauch,
- Unterstützung der pflegenden An- und Zugehörigen durch elektronische Pflegekurse durch Video-Call, Video-Konferenz oder als telefonische Beratung,
- Entlastung beschäftigter pflegender Angehöriger durch „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ „Pflege- oder Familienpflegezeit“.
Einen schnellen Überblick über die geänderten Leistungen, die neue Regelung und den momentanen rechtsgültigen Fristen finden Sie auf dem Informationsblatt der AWO-Pflegeberatung.