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Von: Cordula Schuh
Anlässlich des Regierungsentwurfs zum geplanten Bundesteilhabegesetz legt der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband eine aktualisierte Stellungnahme vor. Der AWO Bundesverband mit vielfältigen Diensten und Einrichtungen in seinen Gliederungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen hat den Gesetzgebungsprozess des Bundesteilhabegesetzes von Beginn an konstruktiv-kritisch begleitet in der Erwartung, dass kritische Punkte nachgebessert werden. Da dies bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, lehnt die AWO den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Auch wenn einige Vorschriften durchaus positive Ansätze bieten, so würden die mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen insgesamt zu deutlichen Verschlechterungen für Menschen mit Behinderungen führen. In der vorliegenden Stellungnahme werden z.T. Änderungsvorschläge gemacht zur Schnittstelle zu Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes III (PSG III), die Menschen mit Behinderungen betreffen. Insbesondere folgende Punkte können vom AWO Bundesverband keinesfalls mitgetragen werden: Es ist inakzeptabel, dass im Zuge der Schaffung des Bundesteilhabegesetzes keine ausreichenden Finanzmittel eingeplant sind, um ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Das im Gesetzentwurf beschriebene neue Verständnis einer inklusiven Gesellschaft wird mit begrenzten Ausgaben faktisch beschnitten. Der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe würde mit den vorgelegten Regelungen deutlich eingeschränkt werden. Mit einem Modellprojekt ist vor Inkrafttreten eines neuen Eingliederungshilferechts sicherzustellen, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis im Vergleich zur bestehenden Rechtslage gleich bleibt. Die Vorrangstellung der Leistungsträger der Eingliederungshilfe im sozialrechtlichen Dreieck wird mit den geplanten Änderungen im Vertrags- und Vergütungsrecht zementiert. PSG III: Es darf keinen Vorrang von Pflegeleistungen vor Leistungen der Eingliederungshilfe geben. Beide Leistungsarten verfolgen unterschiedliche Ziele und sind bei Bedarf gleichrangig zu gewähren. Die Deckelung von Leistungen der Pflegeversicherung auf derzeit maximal 266 Euro monatlich für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in bisher stationär genannten Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe muss ersatzlos gestrichen werden und darf nicht auf weitere Wohnformen der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden. Menschen mit Behinderungen müssen bei Pflegebedürftigkeit alle Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen unabhängig davon, wo sie wohnen.
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Kontakt:
Cordula Schuh
Referentin für Behindertenhilfe