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Beruf und Pflege vereinbaren - so ist das möglich

Von: Monika Gelderblom/Gudula Wolf

 

Tipps von der Expertin.

Ich arbeite in einem großen Unternehmen. An meinem Arbeitsplatz rief mich auf einmal mein Vater an. Er wäre gestürzt und werde gerade ins Krankenhaus gebracht. Die Nachbarin bleibe bei Mama, bis ich da sei. Meine Mutter kann wegen ihrer Demenz nicht alleine bleiben. Ich habe meine Vorgesetzte informiert und wollte Urlaub nehmen. Aber sie hat mir gesagt, dass es Pflegeurlaub gäbe. Davon hatte ich zuvor noch nichts gehört. Sie meinte, ich solle bei der Krankenkasse nachfragen. Die zehn Tage Arbeitsverhinderung wegen Pflegebedürftigkeit haben mir geholfen, um für meine Mutter da zu sein und für sie einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden. In dieser Zeit war ich durch meinen Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt und habe Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse meiner Mutter bekommen.“

Oft treten Pflegesituationen ganz plötzlich auf. Von einer zur anderen Minute ändert sich das Leben des Betroffenen und seiner Angehörigen. Aber wie können Beschäftigte ihren Berufsalltag umstellen, um Zeit für die Betreuung oder Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zu haben?

Welche Hilfen gibt es?

Der Gesetzgeber stellt mit dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz insgesamt drei Möglichkeiten zur Verfügung, um die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu erleichtern. Es besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch, der aber teilweise von der Betriebsgröße abhängt. Insgesamt ist für alle drei Ansprüche eine maximale Freistellung von bis zu 24 Monaten möglich. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege: In der insgesamt 10-tägigen Auszeit können sich Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung oder zur Organisation der Pflegesituation freistellen lassen. In dieser Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnersatzleistung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt werden.

2. Pflegezeit: Mit der Pflegezeit wird die Möglichkeit angeboten, sich für sechs Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Die komplette Freistellung oder die Aufteilung der verbliebenen Arbeitszeit wird individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Ankündigungsfrist für die Pflegezeit beträgt 10 Tage. Zur Begleitung in der letzten Lebensphase kann Pflegezeit abweichend für drei Monate beantragt werden.

Anspruch auf die Pflegezeit besteht in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Zur finanziellen Förderung der Freistellung stellt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen zur Verfügung. Zur sozialen Absicherung der Pflegeperson sollte bei kompletter Freistellung im Vorfeld ausführlich beraten werden.

3. Familienpflegezeit: Die Familienpflegezeit dient dazu, sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Mindestarbeitszeit beträgt dabei 15 Wochenstunden. Die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit beträgt acht Wochen. Anspruch auf die Familienpflegezeit besteht in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Zur finanziellen Förderung der Freistellung stellt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auch hier auf Antrag ein zinsloses Darlehen zur Verfügung. Zur sozialen Absicherung der Pflegeperson sollte bei kompletter Freistellung im Vorfeld ausführlich beraten werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von kurzfristiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit:

Die Pflegeperson ist beschäftigte*r Arbeitnehmer*in oder in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen (nicht verbeamtet oder selbständig ständig arbeitend)

Die Pflegeperson ist nahe*r Angehörig*er der pflegebedürftigen Person

Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt entweder durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen. Diese Voraussetzung gilt nicht für minderjährige Pflegebedürftige oder bei der Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase.

Tipps von der Expertin live im Chat

Am 31. Januar 2019 findet von 14 bis 15.30 Uhr ein Expertenchat der AWO Online-Pflegeberatung statt. Während des Expertenchats können sich Interessierte zum Thema mit einer Expertin zum Thema: Zeit für Pflege- mehr Flexibilität für berufstätige Angehörige austauschen. Alle Informationen zum Chattermin.

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