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Von: Anna Droste-Franke
Der AWO Bundesverband hat am 10. August 2018 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 10. Juli 2017 abgegeben.
Mit dem Gesetzentwurf werden die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Ergänzungen der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn („Mietpreisbremse“) sowie Anpassungen der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache umgesetzt. Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfs zählt u. a. die Einführung einer Auskunftspflicht für Vermieter*innen. Beruft sich der Vermieter bei Neuvermietung auf die Vormiete oder eine Modernisierung oder handelt es sich bei der zu vermietenden Wohnung um Neubauten, die eine höhere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent rechtfertigen, muss er dem Mieter künftig vor Abschluss des Mietvertrages das Vorliegen einer solchen Ausnahme mitteilen. Um für den Vermieter den Anreiz zu setzten, die Auskunftspflicht aus eigener Initiative zu erfüllen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Vermieter sich auf eine höhere Vormiete nicht berufen kann, wenn er den Mieter vor Vertragsschluss nicht entsprechend informiert hat. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem einen besseren Schutz der Mieter*innen vor der Durchführung baulicher Veränderungen in der Absicht, den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen vor, dem sog. Herausmodernisieren. Eingeführt wird eine Schadensersatzpflicht bei bewusstem und absichtlichem Herausmodernisieren. Zudem soll ein Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 6 Wirtschaftsstrafgesetz verankert werden.
Insgesamt begrüßte die AWO die mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz auf den Weg gebrachten Nachjustierungen bei der Mietpreisbremse sowie die Stärkung des Schutzes der Mieter*innen vor dem sog. Herausmodernisieren. Aus Sicht der AWO löst die Bundesregierung mit dem Referentenentwurf ein zentarales Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein, nämlich die Wirkung der Mietpreisbremse durch Einführung von Informationspflichten des Vermieters zu Mietbeginn zu verbessern. Gleichzeitig wies die AWO jedoch darauf hin, dass eine echte Mietpreisbremse in der Praxis nur dann zum Tragen kommen kann, wenn bei Verstoß des Vermieters gegen die Auskunftspflicht Sanktionen greifen. Die AWO plädierte deshalb mit Nachdruck dafür, dass über die im Referentenentwurf vorgesehene Rechtsfolge innerhalb der Bundesregierung Einigkeit erzielt wird. Dasselbe sollte aus Sicht der AWO für die im Referentenentwurf noch in Klammern gesetzte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Mieter*innen gelten, sofern der Vermieter nicht binnen eines Jahres nach Zugang der Modernisierungsankündigung mit der angekündigten baulichen Maßnahme begonnen hat.
Die Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Mietrechtsanpassungsgesetz des BMJV finden Sie unten stehend.