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11.05.2023 | Pressemitteilung

AWO mahnt: Der Bundesrat muss dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zustimmen  

Der Bundesrat berät am morgigen Freitag aller Voraussicht nach über einen Gesetzentwurf zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Ob die Länder dem Gesetz zustimmen, ist allerdings unklarHierzu erklärt Kathrin Sonnenholzner, Präsidentin der Arbeiterwohlfahrt:  

 

Spürbar mehr Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung im Arbeitsmarkt zu beschäftigen, ist eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der bereits im Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung und darf deshalb nicht vom Bundesrat blockiert werden.“  

 

Mit dem Gesetz soll die Ausgleichsabgabe, die private und öffentliche Arbeitgeber*innen zahlen müssen, wenn sie weniger als fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzt haben, nun voll und ganz zur Unterstützung von behinderten Menschen im Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Die Abgabe soll dann nicht mehr auch zur Unterstützung von Werkstätten für behinderte Menschen dienen: „Das ist genauso sachgerecht wie die vorgesehene Erhöhung der Ausgleichsabgabenzahlung für Arbeitgeber*innen, die bisher überhaupt niemanden mit Schwerbehinderung beschäftigen“, so AWO-Präsidentin Sonnenholzner.  

 

Sie erläutert weiter: „Seit einigen Jahren gibt es das Budget für Arbeit für Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Mithilfe dieses Budgets kann die Unterstützungsleistung der Werkstatt mitgenommen werden auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in einem Betrieb. Zum Ausgleich eventueller Minderleistungen kann im Rahmen des Budgets für Arbeit außerdem ein Lohnkostenzuschuss gezahlt werden. Die Deckelung dieses Zuschusses nun aufzuheben, um auch bei einem aktuellen Mindestlohn in Höhe von 12 Euro den vollen Lohnkostenzuschuss zahlen zu können, ist ein richtiger Schritt – genauso wie die Schaffung von mehr Rechtssicherheit für schwerbehinderte Beschäftigte mit hohem Unterstützungsbedarf, die auf Arbeitsassistenz angewiesen sind.“ 

 

Allerdings bezweifelt die Arbeiterwohlfahrt, dass die Regelungen des Gesetzes ausreichen, um den Arbeitsmarkt wirklich inklusiv auszugestalten. Sonnenholzner: Dazu sind weitere Maßnahmen nötig. Zum einen müssen Mittel bereitgestellt werden, um Arbeitsstätten grundlegend barrierefrei gestalten zu könnenBisher ist es erst nach Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung möglichfinanzielle Leistungen zu beantragen, um die bauliche und technische Anpassung eines konkreten Arbeitsplatzes zu finanzieren. So bleibt die barrierefreie Gestaltung der Arbeitswelt zwangsweise ein nicht hinnehmbares Stückwerk. Und zum anderen braucht es sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für schwerbehinderte Menschen, die Arbeit suchen, genau eine Stelle, um Unterstützungsleistungen aus einer Hand beantragen zu können und gewährt zu bekommen.“  

 

Durch das stark gegliederte System der beruflichen Rehabilitation könnten heutzutage ganz unterschiedliche Stellen als Leistungsträger in Frage kommen: Inklusionsamt, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft – all diese Stellen können je nach ‚Fallkonstellation‘ für die Finanzierung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein. Um hier wenigstens für Arbeitgeber*innen Orientierung zu ermöglichen, wurden in der letzten Legislaturperiode sogenannte Einheitliche Ansprechstellen geschaffen, um zu den jeweiligen Unterstützungsangeboten hinzulotsen und bei der Beantragung von Leistungen zu unterstützen. Diese Ansprechstellen müssen nun wie im Koalitionsvertrag verabredet weiterentwickelt werden, um Leistungsbeantragung und -gewährung aus einer Hand zu ermöglichen. Außerdem müssen die Einheitlichen Ansprechstellen auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen tätig werden dürfen“, fordert Sonnenholzner abschließend. 

Hintergrund:

Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes beabsichtigt die Regierung, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen und Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderung stärker am Arbeitsplatz zu unterstützen.  

 

In Deutschland sind Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen. Kommen Arbeitgeber*innen dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber*innen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, erhöht werden. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden vorrangig für die Unterstützung von schwerbehinderten Menschen im Beruf verwendet. Bisher konnten damit aber auch nachrangig Werkstätten für behinderte Menschen unterstützt werden. Diese Regelung soll nun abgeschafft werden.  

 

Aus der Ausgleichsabgabe wird auch Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen mit einem erheblichen Unterstützungsbedarf bezahlt. Leistungsberechtigte können damit Assistenzkräfte beschäftigen, die sie bei der Ausführung der eigentlichen Arbeit durch Handreichungen unterstützen. Mit dem Gesetzentwurf soll eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt werden, so dass ein Antrag auf Arbeitsassistenz nach 6 Wochen als genehmigt gilt, wenn in diesem Zeitraum vom zuständigen Amt nicht darüber entschieden wurde und der Assistenzbedarf im Antrag eindeutig dargelegt wurde.  

 

Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt, und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz. Die bestehende Deckelung des Lohnkostenzuschusses soll durch den Gesetzentwurf gestrichen werden. Damit soll erreicht werden, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro der volle Lohnkostenzuschuss gezahlt werden kann.  

 

Der Gesetzesentwurf wurde bereits im Bundestag verabschiedet. Damit das Gesetz jedoch in Kraft treten kann, ist die Zustimmung der Länderkammer erforderlich. 

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