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Von: Mona Finder
Anlässlich der Berufungsverhandlung im Fall der Frauenärztin Kristina Hänel am Landgericht Gießen fordern der AWO Bundesverband und der Paritätische Gesamtverband die Abschaffung des §219a StGB. Der Fall Kristina Hänel stehe wie kein zweiter für das Informationsrecht von Frauen. Am 24. November 2017 war am Amtsgericht Gießen ein Urteil gegen Kristina Hänel ergangen, wonach sich die Ärztin nach § 219a StGB, der die Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft verbietet, strafbar gemacht haben solle. Aus Sicht des AWO Bundesverbandes und des Paritätischen Gesamtverbandes ein Fehlurteil, das dringend aufgehoben werden müsse, so die Forderung der beiden Wohlfahrtsverbände.
„Wenn ein bloßer Hinweis auf die Durchführung von nach § 218a StGB nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen zu einer Verurteilung von Ärztinnen und Ärzten führt, folgt daraus große Rechtsunsicherheit – auch für die Patientinnen. Frauen haben neben der psychosozialen Beratung ein Recht auf eine uneingeschränkte, sachliche und legale Information in einer Praxis ihrer Wahl“, erklärt der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler. „Informationen über Schwangerschaftsabbrüche müssen für alle Frauen frei zugänglich sein. Der § 219a StGB ist frauenfeindlich, schikaniert Ärzte und Patientinnen und gehört endlich abgeschafft“, so Prof. Dr. Rolf Rosenbrock, Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverbandes.
Beide Verbände begrüßen die ins parlamentarische Verfahren eingebrachten Gesetzesentwürfe zur Abschaffung des § 219a StGB und appellieren gemeinsam mit weiteren 25 Verbänden in einem offenen Brief an die Politik, weiter in der Sache zu verhandeln. Der Streit um den § 219a StGB ist aus Sicht der Verbände weit mehr als eine Frage darum, wer Recht hat. Er sei Sinnbild dafür, wie Informationsfreiheit in unserer Gesellschaft gelebt wird. Der AWO Bundesverband und der Paritätische Gesamtverband fordern den umfassenden Schutz des Informationsrechts von Frauen, wozu auch das Recht auf Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und darüber, welche Ärztinnen und Ärzte diese durchführen, gehören.
Zum Hintergrund: Auf der Homepage der Praxis von Kristina Hänel befand sich ein Hinweis, dass in ihrer Arztpraxis, neben anderen medizinischen Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden können. Über den Link "Schwangerschaftsabbruch" wurde dabei eine PDF zum Download angeboten, die allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie dessen Durchführung und die möglichen Methoden in der Praxis enthielt.
Das Amtsgericht Gießen ging in erster Instanz davon aus, dass die Ärztin nicht nur über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs informieren würde. Sie böte vielmehr gezielt ihre Tätigkeit als Ärztin an. Selbst eine aufklärende Information erfülle demnach den Tatbestand des § 219a StGB, wenn das Anbieten mit der Leistung verknüpft sei. Dabei sei es entgegen der amtlichen Überschrift des § 219a StGB nicht notwendig, dass diese Informationen einen besonderen werbenden Charakter besitzen.
Der AWO Bundesverband und der Paritätische Gesamtverband lehnen diese Begründung ab und streiten gemeinsam im Bündnis mit weiteren Partnern in einem offenen Brief für eine Aufhebung des Urteils gegen Kristina Hänel und die Abschaffung von §219a StGB.