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Anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung im Bundestag zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz erklärt AWO Vorstandsmitglied Brigitte Döcker: „Wir begrüßen es, dass nach der entschiedenen Kritik der Verbände der Behindertenhilfe, der Behindertenselbsthilfe und der Freien Wohlfahrtspflege am ursprünglichen Referentenentwurf zum Gesetz nun nach mehrmaligem Nachbessern ein Rechtsanspruch eingeführt werden soll auf Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege im Haushalt, der Familie und an sonstigen geeigneten Orten wie Schulen, Kitas und in der WfbM.“
Döcker erläutert, dass unter außerklinischer Intensivpflege nicht nur eine notwendige andauernde Beatmung zu verstehen sei, sondern dass es hierbei auch um den ständigen Einsatz von Infusionspumpen, Ernährungspumpen, Dialysegeräten und Ähnlichem gehen könne. Sie betont, dass bei allen gegebenen Einschränkungen Menschen mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege heute oft ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen könnten. „Deshalb ist es so wichtig, dass außerklinische Intensivpflege überall dort möglich sein muss, wo sich die Betroffenen aller Altersstufen alltäglich aufhalten – angefangen von der Kita über die Schule bis hin zum Arbeitsplatz und selbstverständlich auch dort, wo Menschen mit außerklinischem Intensivpflegebedarf wohnen“, so Döcker weiter.
Gleichzeitig warnt AWO Vorstandsmitglied Döcker vor einer drohenden schwerwiegenden Versorgungslücke: „Wenn das Gesetz in der jetzigen Form in Kraft treten sollte, gibt es keinen Rechtsanspruch auf intensivpflegerische Versorgung in betreuten Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in denen der Umfang der Versorgung geringer ausfällt als bei einer stationären Vollversorgung!“ Als Konsequenz könnten Menschen mit Behinderungen, die z.B. auf eine dauerhafte Beatmung angewiesen sind, gezwungen werden, ihre gewohnte Umgebung wie eine ambulant betreute WG aufzugeben und in ein Heim umzuziehen. Dies führe bei den Betroffenen zu großer Verunsicherung. „Deshalb fordert der AWO Bundesverband im Schulterschluss mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege mit Nachdruck, alle betreuten Wohnformen als geeigneten Ort der Leistungserbringung in den geplanten § 37c SGB V, der zukünftig die außerklinische Intensivpflege regeln soll, ausdrücklich aufzunehmen“, bekräftigt Döcker abschließend.
Kontakt:
Jennifer Rotter
Pressesprecherin