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Von: Gudula Wolf
Mit dem Gesetz zur „Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ treten ab dem 1. Januar 2021 Verbesserungen bei dem Pflege-Pauschbetrag und den Behinderten-Pauschbeträgen in Kraft.
Der Pflege-Pauschbetrag
Bisher konnten pflegende Angehörige einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro erhalten, vorausgesetzt, dass die zu versorgenden Pflegebedürftigen einen Pflegegrad 4 oder 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (hochgradig sehbehindert) haben. Ab 2021 werden mehr pflegende Angehörige den steuerlichen Vorteil nutzen können, denn die Steuererleichterung beginnt schon bei Pflegegrad 2 mit 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag fast verdoppelt auf 1.800 Euro. Diese Summe wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, egal wie hoch die tatsächlichen Ausgaben waren.
Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme:
Pflegende Angehörige können den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend machen, wenn die zu pflegende Person in dem eigenen Haushalt oder in einem anderen, beispielsweise der Pflegeperson versorgt wird. Die pflegenden Angehörigen dürfen keine Einnahmen für die Versorgungsleistungen erhalten.
Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung bei den „Außergewöhnlichen Belastungen“ geltend gemacht. Es müssen keine weiteren Belege wie Nachweise für Fahrtkosten vorgelegt werden. Wer höhere Ausgaben für die Pflege hat, kann auf den Pauschbetrag verzichten und die Kosten im Einzelnen nachweisen. Allerdings wird dann ein Selbstbehalt, die sogenannte zumutbare Belastung, abgezogen.
Die Behinderten-Pauschbeträge
Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge:
Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. „Verrichtungen des täglichen Lebens“, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags:
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.
Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50:
Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung "kleiner 50" wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
Was ist zu tun?
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmer*innen die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen und maschinell anpassen.
Arbeitnehmer*innen, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen).
Weitere Informationen:
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Bundesministerium der Finanzen- Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen