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Von: Silke Lachenmaier / Gudula Wolf
Mein Onkel Otto ist nach einem Unfall so pflegebedürftig geworden, dass meine Tante, die Kinder, Nahestehende und der ambulante Pflegedienst die Pflege und Betreuung zu Hause nicht mehr gewährleisten können. Tante Erika und Onkel Otto leben in einem kleinen eigenen Haus. Er benötigt viel Hilfe und wird bald in eine nahe stationäre Pflegeeinrichtung umziehen.
Die Familie macht sich jetzt Sorgen, wie der Pflegeheimplatz in Zukunft finanziert werden kann. Die Pflegeversicherung gibt nur einen Zuschuss zu den Kosten. Die Rente von Onkel und Tante ist eher gering. Sie verfügen über wenig gespartes Geld. Die Kinder haben nun Angst, dass sie alles zahlen müssen und möchten wissen: Wann sind sie zum Unterhalt verpflichtet? Was müssen die betroffenen Elternteile selbst zahlen? Was passiert, wenn die Rente nicht ausreicht?
Tipps von der Expertin:
Wann müssen Kinder zahlen?
Wenn Eltern pflegebedürftig werden, ist eine Versorgung in den eigenen vier Wänden nicht immer möglich. Ein Heimplatz kostet meist viel Geld, es ist mit einer Zuzahlung von 1000 bis 2.500 Euro im Monat zu rechnen.
Schnell stellt sich die Frage, wer diese Kosten übernehmen soll, wenn die Rente oder Pension des Elternteils, sowie angespartes Vermögen nicht ausreichen, um diesen Eigenanteil zu zahlen.
Beim Sozialamt kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden. Um die Versorgung abzusichern werden die Kosten zunächst übernommen. Das Sozialamt prüft jedoch gleichzeitig, ob leistungsfähige Kinder vorhanden sind, die sich zu einem gewissen Anteil an den Heimkosten beteiligen können.
Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte, die in gerader Linie voneinander abstammen, einander zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind Eltern und Kinder, aber auch Großeltern, Enkel, Urenkel usw..
Das Sozialamt kann aber nur von den Personen die Unterhaltszahlung verlangen, die mit den Pflegebedürftigen im ersten Grad verwandt sind. Insofern können daher nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder an den Heimkosten beteiligt werden.
Was muss der pflegebedürftige Elternteil zunächst selbst einsetzen?
Bevor das Sozialamt die Kosten übernimmt und eine Beteiligung von Kindern prüft, muss der pflegebedürftige Elternteil zunächst sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Für das Vermögen gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. Man spricht hier von dem sogenannten Schonvermögen. Das Schonvermögen umfasst zum Beispiel einen Barbetrag in Höhe von 5.000 Euro, die der pflegebedürftige Elternteil nicht verbrauchen muss, um Sozialhilfe zu erhalten. Darüber hinaus sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Geldeinlagen für die eigene Bestattung geschütztes Vermögen.
Wie viel Elternunterhalt müssen Kinder zahlen?
Wenn das Sozialamt die Kosten für den Heimplatz übernehmen muss, verlangt es von den Kindern umfassend Auskunft über das eigene Einkommen und Vermögen.
Die Kinder müssen aber nur dann Unterhalt zahlen, wenn sie dadurch ihren eigenen Lebensbedarf und den ihrer eigenen Familie nicht gefährden. Insbesondere müssen sie nicht ihre selbstbewohnte Immobilie verkaufen, um sich an den Heimkosten beteiligen zu können.
Jedem Kind steht ein sogenannter Selbstbehalt zu, der sich aus den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte ergibt. Die tatsächliche Höhe des Elternunterhalts hängt jedoch von vielen Faktoren ab, die jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten sind.
Wann muss das Kind trotz Leistungsfähigkeit keinen Elternunterhalt zahlen?
Im Einzelfall können sich Kinder auf eine schwere Verfehlung des Elternteils berufen. Eine schwere Verfehlung des Elternteils hat zur Folge, dass Kinder keinen Unterhalt zahlen müssen, obwohl es hierzu finanziell in der Lage wäre.
Eine schwere Verfehlung muss immer im Einzelfall geprüft werden und liegt zum Beispiel in Fällen von Misshandlungen und grober Vernachlässigung im Kindesalter vor. Ein bloßer Kontaktabbruch begründet dagegen keinen Fall einer schweren Verfehlung.
Weitere Fragen? Nutzen Sie den Expertenchat zum Thema!
Am 27. Juni 2019 findet in der Zeit von 12:00 bis 13:30 Uhr ein Expertenchat zum Thema „Elternunterhalt - wer muss wann zahlen?“ statt. Interessierte und betroffene Personen können sich mit einer Expertin aus der Verbraucherzentrale in einem Chat austauschen.
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