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07.10.2021 | Artikel

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - Was ändert sich konkret?

Von: Hubert Lautenbach

 

Überblick zur SGB-VIII-Novelle

Seit 10. Juni 2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) nun in Kraft. Welche Neuerungen im Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) sind jetzt zu beachten?

Im Folgenden werden zentrale Änderungen dargestellt und erläutert bzw. aus Sicht der AWO bewertet - ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Gesetzesänderungen sind thematisch unter die vom Bundesministerium bereits eingeführten Überschriften Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen gefasst.

Nicht alle Gesetzesänderungen sind bereits im Juni 2021 in Kraft getreten. Es gibt zwei wichtige Ausnahmen im Bereich der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe:

  • Erst zum 01.01.2024 werden die sogenannten Verfahrenslotsinnen bei den Jugendämtern eingeführt
  • und erst zum 01.01.2028 sollen die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen zuständig werden, ganz gleich ob bzw. welche Beeinträchtigung vorliegt (Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe).

Diese Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe kann aber als letzte Stufe der SGB-VIII-Reform erst dann umgesetzt werden, wenn Bundestag und Bundesrat bis 2027 ein Bundesgesetz verabschieden, das die Einzelheiten konkret regelt. Die auch von der AWO seit Jahren geforderte inklusive Kinder- und Jugendhilfe ist somit "auf die Schiene" gesetzt, aber ob und wie sie tatsächlich per Bundesgesetz 2027 umgesetzt wird oder doch noch ausgebremst wird, hängt von einem zukünftigen Gesetzgeber ab. Hier hätte die AWO eine erheblich verbindlichere Gesetzesregelung für erforderlich gehalten. Immerhin: Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag 2021 vereinbart, noch in dieser Legislaturperiode das Gesetzesvorhaben abzuschließen.

  • Schützen – Besserer Kinder- und Jugendschutz
  • Stärken – Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe
  • Helfen – Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  • Unterstützen – Mehr Prävention vor Ort 
  • Beteiligen – Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
     
  • sowie weitere Neuregelungen

 

Änderungen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) im Überblick

> Schützen – Besserer Kinder- und Jugendschutz

  • Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit Gesundheitswesen, Strafverfolgungsbehörden, Familiengerichten (§ 50 Abs.2), Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteur*innen im Kinderschutz
  • Zukünftig werden Fachkräfte, die das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren, wie zum Beispiel Ärzt*innen oder Lehrer*innenauch eine Rückmeldung erhalten (§ 4 Abs.4 KKG, § 8a)
  • Meldende Berufsgeheimnisträger*inen werden bei Gefährdungseinschätzung im Jugendamt "in geeigneter Weise" beteiligt (§ 8a Abs.1 Satz 2)
  • Kindertagespflegepersonen in den Schutzauftrag
    durch den Abschluss von Vereinbarungen einbezogen (§ 8a Abs. 5)
  • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (und Auslandsmaßnahmen § 38)
  • Betriebserlaubnisverfahren - erweiterte Anforderungen
    • Neues Kriterium: Zuverlässigkeit des Trägers (Jugendhilfebezogene Indizien für Unzuverlässigkeit in § 45 Abs.2 Satz 3)
    • Gewährleistung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt
    • Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung
    • Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeit innerhalb und außerhalb der Einrichtung
    • Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung
  • § 45 a neu: Einrichtungsbegriff wird definiert
  • Prüfung grundsätzlich vor Ort; unangekündigt möglich (§ 46 Abs.2)

> Stärken – Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe

  • Höhe der Kostenbeiträge von jungen Menschen reduziert von max. 75 % auf max. 25 %; Ferienjobs u.a. bleiben unberücksichtigt (§ 94 Abs.6)
    (Bundestag und Bundesrat haben mittlerweile die Abschaffung dieses Kostenbeitrags beschlossen: Ab 01.01.2023 entfällt die Regelung des § 94 Abs.6 komplett!)
  • Eltern ohne Personensorge: Wenn das Kind außerhalb der Familie untergebracht ist, haben Eltern ohne Personensorge jetzt einen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung ihrer Beziehung zum Kind, (§ 37 Abs.1)
  • Befugnis des Familiengerichts, den Verbleib eines Kindes in seiner Pflegefamilie als vorübergehende Maßnahme anzuordnen, wird um die Möglichkeit einer entsprechenden dauerhaften Maßnahme erweitert, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist (sog. Dauerverbleibensanordnung)

> Helfen – Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

  • Inklusive Kinder- und Jugendhilfe kommt; Verankerung der Inklusion als Leitgedanken der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII
  • grundsätzlich gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kitas und auch dadurch, dass beteiligte Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten müssen
  • Ab 2024 werden Eltern unterstützt durch Verfahrenslotsinnen (verlässliche Ansprechpersonen im Jugendamt, die durch das gesamte Verfahren begleitet)
  • Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig ab 2028, wenn dies zuvor (bis 2027) ein Bundesgesetz im Einzelnen regelt.
    (Laut Koalitionsvertrag 2021 plant die Bundesregierung noch in der laufenden Legislaturperiode, per Bundesgesetz die notwendige Gesetzesänderung - Beteiligungsprozess wird im Herbst 2022 beginnen)

> Unterstützen – Mehr Prävention vor Ort

  • Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen soll ausgeweitet werden - insbesondere für Kindern von Eltern mit psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung (§ 20). Hierzu sollen Familien leichter und schneller ortsnahe Hilfe bekommen. In Notsituationen können sich Eltern an eine Erziehungsberatungsstelle oder andere Stelle in ihrer Umgebung wenden und dort unbürokratisch - ohne Antrag und ohne Jugendamt -  Hilfe zur Bewältigung ihres Alltags erhalten.
  • Umsetzung wird kommunal unterschiedlich sein; insbesondere, aber nicht ausschließlich kommen Erziehungsberatungsstellen in Betracht - aber auch ambulante Hilfen, Eltern-Kind-Zentren etc.

> Beteiligen – Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

  • Junge Menschen und ihre Familien sollen mehr Gehör erhalten und unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Beispielsweise durch Verankerung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern vor. (§ 9a)
  • Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und in Pflegefamilien werden erweitert.
  • Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten eigenen Beratungsanspruch - ohne ihre Eltern.Organisierte Formen der Selbstvertretung werden gestärkt, z.B. im Jugendhilfeausschuss.

> Weitere Neuregelungen

  • Erweiterung von § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen; hier wurde die Forderung der AWO umgesetzt und eine zeitgemäße Novellierung und Ergänzung vorgenommen:
    • "Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind (...)
      3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
      4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen."
  • Schulsozialarbeit erstmals im SGB VIII verankert (§ 13a) - unklar bleibt jedoch welchen Wert diese Regelung haben wird, da Ausgestaltung und Verortung weiterhin in Länderhoheit bleibt. Erste Einschätzungen zu § 13a siehe Fachartikel (Eckert/Bassarak)
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 16 gestärkt; AWO begrüßt, dass defizitärer Ansatz in § 16 beseitigt worden ist und dass der Begriff der Bildung in Absatz 1 eingefügt worden ist.
  • Klarstellung § 27 Abs. 2, dass Mehrfachhilfen möglich sein: „Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.“
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19) Erweiterung: Zweite Betreuungsperson nun im Leistungsumfang enthalten
  • Hilfen für junge Volljährige gestärkt, klare Formulierung eines Rechtsanspruchs in § 41 und mit § 41a ein eigener Anspruch auf Nachbetreuung eingefügt

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